AGB

 
 

Allgemeine Geschätssbedingungen

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.1. Für die Geschätsbeziehung zwischen der HeSpaSol GmbH, Nassauerring 288, 47803 Krefeld (im Folgenden kurz “ANBIETER” genannt) und dem Empfänger der Leistungen (im Folgenden kurz “KUNDE” genannt, zusammen hier auch als die „PARTEIEN“ bezeichnet), insbesondere im Hinblick auf Verträge über Leistungen aus dem Bereich Hygienekonzepte (nachfolgend kurz „Leistungen“ genannt) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschätssbedingungen.

1.2. Das Angebot des ANBIETERS richtet sich an Unternehmer (§ 14 BGB) bzw. an Gewerbetreibende und Privatpersonen. Mit dem Vertragsschluss bestätigt der KUNDE gegenüber dem ANBIETER, die angebotenen Leistungen ausschließlich zu einem gewerblichen bzw. geschätlichen (als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB)  oder privaten Zweck in Anspruch zu nehmen.

1.3. Widersprechende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn der ANBIETER stimmt deren Geltung ausdrücklich zu. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der ANBIETER in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des KUNDEN Leistungen vorbehaltlos ausführt.

1.4. Maßgeblich ist die jeweils vor Inanspruchnahme der Leistungen gültige Fassung der Allgemeinen Geschätssbedingungen des ANBIETERS.

1.5. Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen das generische Maskulinum verwendet wird, gilt dies einzig und allein aus Gründen der Einfachheit, ohne dass damit irgendeine Wertung verbunden ist.

 

Leistungen

2.1. Der ANBIETER ist spezialisiert auf die Erstellung individueller Hygienekonzepte.

2.2. Das Leistungsangebot des ANBIETERS umfasst grundsätzlich insbesondere:

-Beratung,

-Verkauf,

-Montage sowie

-Service und Wartung im Hinblick der AIR2LIFE Luftreinigstechnologie sowie andere hocheffektive Antiviren-Produkte.

2.3. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der individuellen Absprache zwischen ANBIETER und KUNDE.

2.4. Die PARTEIEN sind sich darüber einig, dass bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen der ANBIETER dem KUNDEN gegenüber ausdrücklich keinen konkreten (quantitativen oder/ oder wirtschatlichen) Erfolg schuldet.

2.5. Der ANBIETER ist berechtigt, sich zur Erfüllung einzelner oder aller vertraglichen Pflichten der Hilfe Dritter, insbesondere Subunternehmer, zu bedienen.

2.6. In Bezug auf die Inhalte eines mit dem ANBIETER eingegangenen Dienstleistungsvertrags steht diesem ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.

 

Vertragsschluss

3.1. Die Präsentation der Leistungen auf der Webseite, in sozialen Netzwerken oder in Werbeanzeigen stellt kein verbindliches Angebot des ANBIETERS auf Abschluss eines Vertrags dar. Der KUNDE wird hierdurch lediglich aufgefordert, ein Angebot abzugeben.

3.2. Der Vertragsschluss zwischen dem ANBIETER und dem KUNDEN kann fernmündlich (insbesondere per Video bzw. Videochat und/oder Telefon), in Textform (z.B. per E-Mail) oder schritlich erfolgen.

3.3. Im Fall von fernmündlich abgeschlossenen Verträgen zwischen dem ANBIETER und dem KUNDEN willigt der KUNDE ein, dass der ANBIETER das Telefonat und/oder die Video-Konferenz mit diesem zu Beweis- und Dokumentationszwecken aufzeichnet.

3.4. Der KUNDE erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, keine Login-Benutzernamen, Passwörter, Materialien und Links, auf die der KUNDE im Rahmen dieses Vertrags Zugriff erhält, an Dritte weiterzugeben.

 

Vergütung

4.1. Für die Leistungen gilt die jeweilige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gem. Angebot geltende Vergütung. Sofern keine Vergütung individuell vereinbart wurde, gilt die Vergütung gemäß geltender Preisliste. Soweit eine Ratenzahlung vereinbart ist, fällt die erste Rate unmittelbar mit Vertragsschluss an; die weiteren Raten fallen – sofern nicht anders vereinbart – jeweils monatlich im Voraus an. Alle Preise verstehen sich zuzüglich USt.

4.2. Sofern eine Einrichtungsgebühr vereinbart ist, fällt diese – sofern nicht abweichend geregelt – nur einmalig an. Im Rahmen einer etwaigen Vertragsverlängerung fällt keine erneute Einrichtungsgebühr an.

4.3. Maßgeblich sind die tatächlichen Gegebenheiten. Eine auf Grundlage von Schätzungen vorgenommene Kalkulation gilt nur vorbehaltlich.

4.4. Hat der ANBIETER die Anbringung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde – sofern nicht anders geregelt – neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten.

4.5. Der KUNDE ist, soweit nicht anders vereinbart, zur Vorleistung verpflichtet. Die vereinbarte Vergütung ist mit Rechnungsstellung sofort fällig und zahlbar innerhalb von 7 Tagen.

4.6. Unterlässt der KUNDE eine notwendige Mitwirkungshandlung und verhindert hierdurch die Leistungserbringung durch den ANBIETER, bleibt der Vergütungsanspruch des ANBIETERS grundsätzlich unberührt.

4.7. Der KUNDE kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrikenen Forderungen sein Aufrechnungsrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben bzw. geltend machen.

 

Verzug

5.1. Etwaige Fristen zur Leistungserbringung durch den ANBIETER beginnen in jedem Fall nicht, bevor die vereinbarte Vergütung vollständig durch den KUNDEN beglichen wurde und sämtliche notwendigen Mitwirkungshandlungen des KUNDEN umfassend erbracht wurden.

5.2. Ist der KUNDE mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält sich der ANBIETER das Recht vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der fälligen Zahlungen nicht auszuführen.

5.3. Ist der KUNDE im Falle des Vorliegens eines Dauerschuldverhältnisses mit der Zahlung der vereinbarten monatlichen Vergütung gegenüber dem ANBIETER in Verzug, ist der ANBIETER berechtigt, den Vertrag nach Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder einer erfolglosen Abmahnung berechtigt, außerordentlich zu kündigen und sämtliche Leistungen einzustellen. Der ANBIETER ist berechtigt, die gesamte Vergütung, welche bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig würde, als Schadensersatz geltend zu machen. In diesem Fall muss sich der ANBIETER aber dasjenige anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder zu erwerben unterlässt.

 

Pflichten der PARTEIEN zur Durchführung der vereinbarten Leistungen

6.1. Alle vertraglich zugesagten Leistungen erbringt der ANBIETER grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, bzw. dem individuell vereinbarten Beginn der Vertragslaufzeit.

6.2. Der KUNDE stellt sicher, dass der ANBIETER zu jedem Zeitpunkt über alle erforderlichen Informationen verfügt, die zum Erreichen eines bestmöglichen Leistungsergebnisses erforderlich sind. Ist der ANBIETER daran gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und resultieren die Hinderungsausgründe aus der Sphäre des KUNDEN, bleibt der Vergütungsanspruch des ANBIETERS unberührt.

6.3. Der ANBIETER ist berechtigt, alle Termine, sofern die jeweilige Art der Leistungserbringung nicht zwingend eine Anwesenheit vor Ort erfordert (z.B. die Durchführung von Vermessungsarbeiten, der Anbringung von Produkten im Unternehmen des Kunden) dem KUNDEN gegenüber digital (z.B. via Zoom, Teams, Skype, Teamviewer oder dergleichen) durchzufüh- ren.

6.4. Der KUNDE ist selbstständig dafür verantwortlich, die Voraussetzungen bereitzuhalten, um das Angebot vollständig nutzen zu können. Bei Vorliegen von technischen Problemen des bereitgestellten Angebots ist der KUNDE zudem verpflichtet, an der Problemlösung bestmöglich mitzuwirken.

 

Vertragslaufzeit

7.1. Der Vertrag ist für die gemäß individualvertraglicher Vereinbarung vereinbarte Laufzeit (Erstlaufzeit) fest geschlossen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.

7.2. Die Vertragslaufzeit verlängert sich, sofern nicht explizit abweichend geregelt, jeweils um die vereinbarte Erstlaufzeit, wenn sie nicht vier Wochen vor Ablauf der Erstlaufzeit bzw. der jeweiligen Vertragsverlängerung von einer Partei schriftlich (E-Mail ausreichend) gekündigt wird.

7.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

Zahlungsbedingungen

8.1. Die Zahlung ist per Lastschrifteinzug, Rechnung, Vorkasse, Kreditkarte und PayPal möglich.

8.2. Der KUNDE verpflichtet sich, dem ANBIETER unmittelbar nach Vertragsabschluss, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsschluss eine (SEPA)-Einzugsermächtigung zu erteilen. Der ANBIETER ist nicht verantwortlich für Überziehungsgebühren, Überziehungskosten oder ähnliche Gebühren, die die Bank oder Kreditkartenfirma geltend macht.

 

Haftung auf Schadensersatz

9.1. Der ANBIETER haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur nach Maßgabe der folgenden Regelungen.

9.2. Der ANBIETER haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des ANBIETERS oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Daneben haftet der ANBIETER für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des ANBIETERS oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden wegen der Nichteinhaltung einer vom ANBIETER gegebenen Garantie oder zugesicherten Eigenschaft oder wegen arglistig verschwiegener Mängel.

9.3. Der ANBIETER haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch ihn oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

 

Datenschutz, Geheimhaltung

10.1. Der KUNDE wird darauf hingewiesen, dass der ANBIETER personenbezogene Bestands- und Nutzungsdaten in maschinenlesbarer Form im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses erhebt, verarbeitet und nutzt. Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt.

10.2. Die PARTEIEN verpflichten sich, die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen und nicht offenkundigen oder allgemein zugänglichen Informationen oder Unterlagen aus dem Bereich der anderen Partei vertraulich zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

 

Abnahme

11.1. Sofern die individuell vereinbarten Leistungen dem Werkvertragsrecht unterfällt, gelten diesbezüglich die nachfolgenden Regelungen.

11.2. Der ANBIETER kann vom Kunden nach Abschluss einer Teilleistung diesbezüglich die Abnahme verlangen.

11.3. Die seitens des Kunden abzunehmenden (Teil-)Leistungen des ANBIETERS gelten auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung des ANBIETERS hin zur Abnahme der entsprechenden (Teil-)Leistung nicht innerhalb von 7 Werktagen schriftlich erklärt.

 

Lieferbedingungen

12.1. Bei nicht vorrätigen Artikeln wird die voraussichtliche individuelle Lieferzeit dem Kunden rechtzeitig nach Beauftragung mitgeteilt.

12.2. Der ANBIETER ist, soweit dies nicht anders vereinbart und dem Kunden zumutbar ist, zu Teillieferungen und/oder Teilleistungen berechtigt. Zumutbar ist dies insbesondere, wenn die Teillieferung/-leistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung/Leistung der restlichen bestellten Ware/geschuldeten Leistung sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

12.3. Trotz sorgfältiger Bevorratung kann es vorkommen, dass angebotene Artikel trotz des Angebots nicht mehr verfügbar sind. Der ANBIETER kann aus diesem Grund keine Liefergarantie geben. Die Lieferung durch den ANBIETER erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der ANBIETER selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird und etwaige Lieferengpässe nicht selbst zu vertreten hat. In einem solchen Fall wird der ANBIETER den Kunden schnellstmöglich über den Lieferengpass informieren und mögliche bereits erfolgte Gegenleistungen des Kunden erstatten. Zudem ist der ANBIETER berechtigt, im Falle eines Lieferengpasses dem Kunden gleichwertige Ersatzleistungen anzubieten.

 

Gefahrübergang

13.1. Die Gefahr geht bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb, oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.

13.2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der ANBIETER aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über.

 

Sachmängel

14.1. Alle Teile oder Leistungen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, sind nach Wahl des ANBIETERS unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen.

14.2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

14.3. Mängelrügen des Kunden haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

14.4. Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

14.5. Dem ANBIETER ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

14.6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

14.7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Ein-/ Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

14.8. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkeke ist kein Verbrauchsgüterkauf.

14.9. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Lieferer gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

14.10. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

Montage

15.1. Für Anschluss und Montage gelten folgende Bestimmungen:

15.2. Der Kunde hat den Montageort auf seine Kosten rechtzeitig zu stellen und vorzubereiten sowie für das Vorhandensein der notwendigen Anschlüsse, Energie und Beleuchtung zu sorgen.

15.3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

15.4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom ANBIETER zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des ANBIETERS oder des Montagepersonals zu tragen.

 

Eigentumsvorbehalt

16.1. Der ANBIETER behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem ANBIETER zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der ANBIETER auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem ANBIETER steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

16.2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware trifft der Kunde schon jetzt mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an ANBIETER in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf.

16.2.1. Dem Kunden ist es grundsätzlich gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den ANBIETER. Der Kunde verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den ANBIETER mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

16.2.2. ANBIETER und Kunde sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem ANBIETER gehörenden Gegenständen dem ANBIETER in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.

16.2.3. Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Ziff. 14.2. gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom AN- BIETER in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.

16.2.4. Verbindet der Kunde die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so trifft er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den ANBIETER ab.

16.3. Der Kunde ist – bis auf Widerruf – zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (insbesondere, aber nicht abschließend Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden), ist der ANBIETER berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann der ANBIETER nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Kunden verlangen.

16.4. Der Kunde hat den ANBIETER bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter unverzüglich zu informieren.

16.5. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der ANBIETER nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den ANBIETER liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der ANBIETER häke dies ausdrücklich erklärt.

 

Widerrufsrecht

Der ANBIETER schließt ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB Verträge, so dass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht.

 

Referenznennung

Der ANBIETER darf den KUNDEN in jedem Medium als Referenz nennen. Dies umfasst auch die Nennung und Benutzung evtl. geschützter Marken, Bezeichnungen oder Logos. Der ANBIETER ist zur Nennung nicht verpflichtet.

 

Allgemeine Bestimmungen

17.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitugkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen ist Krefeld.

17.2. Auf alle Streitigkeiten findet, unabhängig vom rechtlichen Grund, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Beszimmungen des Kollisionsrechts, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, Anwendung.

17.3. Bei Bedarf werden von den PARTEIEN schriftlich vereinbarte zusätzliche oder alternative Bestimmungen zu der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung als Teil der Vereinbarung betrachtet.

17.4. Durch eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klauseln gilt dasjenige vereinbart, was dem wirtschaftlich Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten steht. Dies gilt auch für die ergänzende Vertragsauslegung.

17.5 Der ANBIETER behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern, es sei denn die Änderung ist für den KUNDEN nicht zumutbar. Dafür wird der ANBIETER den KUNDEN rechtzeitig benachrichtigen. Widerspricht der KUNDE den neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Benachrichtigung, gelten die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom KUNDEN angenommen.

 

Besondere Bedingungen für Serviceverträge

Für Serviceverträge gelten in Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese besonderen Bedingungen:

Leistungen im Hinblick auf Service und Wartung werden ausschließlich im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht. Ein bestimmter Erfolg wird im Rahmen von Service und Wartung nicht geschuldet.

Das Leistungsangebot des ANBIETERS im Hinblick auf Service und Wartung umfasst – vorbehaltlich anderslautender individueller Vereinbarung – : -Reparatur im Rahmen der Gewährleistung und während der Vertragslaufzeit (maximal einmal pro Halbjahr) -An- und Abfahrt sowie sonstige Spesen.

Nicht umfasst von den Leistungen im Hinblick auf Service und Wartung sind:

-Störungen und/oder Mängel, die im Zusammenhang mit Veränderungen der seitens des ANBIETERS erbrachten Leistungen durch den Kunden oder von ihm beauftragten Dritten stehen, -die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkungen Dritter, höherer Gewalt, vom Kunden nicht gewartete Geräte oder durch unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und funktionswidrigem Gebrauch) des Kunden oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden, -die Überlassung von Verbrauchs-, Verschleiß- oder Ersatzteilen. Überlässt der ANBIETER dem Kunden solche Teile, sind diese separat zu vergüten.

Der ANBIETER ist berechtigt, sich bei der Leistungserbringung der Hilfe Dritter (insbesondere Subunternehmer) zu bedienen.

 

Stand: Januar 2024